916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.1
Im Sperrgebiet gilt:
Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP2zu entsorgen.
Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩