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Art. 282a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt ordnet für die Schutzzone Folgendes an: a. die Untersuchung aller: 1. Betriebe, in denen Fische gehalten werden, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, 2. Gewässer, in denen Fische leben, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind; b. die monatliche Überprüfung aller Betriebe, bei denen die Untersuchung nach Buchstabe a einen negativen Befund ergeben hat.
  2. In der Überwachungszone ordnet er die stichprobenartige Untersuchung von Gewässern und Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe a an.
  3. Fische, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, dürfen nicht aus der Schutz- und der Überwachungszone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

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