916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte des verseuchten Betriebs nicht verstellt werden dürfen und die Bienenvölker oder Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden;
das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig, die Imkereinebenprodukte sowie weitere Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden;
das Bienenhaus sowie alle Räumlichkeiten und Gerätschaften des verseuchten Betriebs nach den Anweisungen des Bieneninspektors gereinigt und entseucht werden;
der Boden in der Umgebung des verseuchten Bienenstandes oder Hummelnestes nach den Anweisungen des Bieneninspektors behandelt wird;
1 ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.
Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:
die Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; und
nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone (Art. 274e Abs. 5) kein Verdacht mehr auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer besteht.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). ↩
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