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Art. 267

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades;
    2. die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken;
    3. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.
  2. Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt:
    1. Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.
    2. Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten in die Hauskaninchenbestände verhindern.
    3. Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.
  3. Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.

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