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Art. 264

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades;
    2. die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
    3. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.
  2. Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

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