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Art. 247

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
  2. Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen wird.

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