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Art. 245g

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.

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