916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
die Umsetzung aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung durch Kleinwiederkäuer, falls solche in der Tierhaltung gehalten werden und als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können.
Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.
Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
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