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Art. 239i

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird.
  2. BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.

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