916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:1
die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
2 mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). ↩
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