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Art. 235

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Der Kanton kann anordnen, dass:

  1. Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
  2. Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;
  3. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.

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