916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung verbracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen.
In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Viehausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer solchen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Untersuchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an.
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