916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.