916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:1
alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
die künstliche Besamung durchgeführt wird;
verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.
Er hebt die Sperre auf:
für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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