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Art. 126b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.
  2. Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
  3. Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.

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