Zurück zum Gesetz

Art. 121

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:
    1. die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
    2. die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und
    3. die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.
  2. Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:1
    1. 2 legt das BLV nach Anhören der Kantonstierärzte Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest und ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;
    2. 3 legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantonstierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachpersonen Massnahmen zur Ausrottung der Seuche fest;
    3. 4 bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;
    4. 5
    a. die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten; b. bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen: 1. die nicht betreten werden dürfen, 2. in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind.6
  3. In Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:
  4. Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit bestmöglich gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bisBuchstabe b wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten, insbesondere entsprechende Forstarbeiten, nach Absprache und Anweisung des Kantonstierarztes durchgeführt werden.7
  5. Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.8

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April (AS 2003 956). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.