Zurück zum Gesetz

Art. 112e

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
  2. Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.