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Art. 111c

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegenDermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.
  2. Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
  3. Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch derDermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegenDermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
    1. die Gebiete, in denen die Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
    2. Art und Einsatz der Impfstoffe.

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