916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Liegt ein Verdacht auf Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt einzig an:
die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
die epidemiologische Abklärung;
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes;
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.
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