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Art. 101

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:1
    1. 2 in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV3erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird;
    2. in eine Anlage gebracht wird, wo sie als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP4entsorgt wird.5
  2. Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
    1. verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;
    2. Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP6.7entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
    3. Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.
  3. Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.8
  4. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.9

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

  3. SR 817.02

  4. SR 916.441.22

  5. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

  6. SR 916.441.22

  7. Ausdruck gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

  9. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

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