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Art. 53b

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit.
  2. Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.

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