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Art. 45f

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle

Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b:

  1. die Strukturen und die Datenkataloge;
  2. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
  3. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;
  4. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
  5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
  6. die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a;
  7. die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten;
  8. die Archivierung der Daten.

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