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Art. 45c

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich:
    1. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes;
    2. die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten.
  2. Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
  3. Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen.
  4. Der Bundesrat regelt die Kostentragung für die übrigen Informationssysteme; insbesondere kann er eine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsehen für Informationssysteme, die sie für ihre Vollzugsaufgaben nutzen.

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