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Art. 44

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.

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