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Art. 1a

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Hochansteckende Seuchen werden:
    1. möglichst rasch ausgerottet;
    2. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
  2. Andere Seuchen werden:
    1. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
    2. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder
    3. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

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