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Art. 18

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.
  2. Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.
  3. Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

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