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Art. 16

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15a auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

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