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TSG · Tierseuchengesetz
Art. 15a
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Art. 15b
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Art. 15a
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Art. 15b
916.40
TSG
Federal Act
01.01.1967
Originalquelle
Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden.
Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.
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