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Art. 13

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.
  2. Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

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