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Art. 11a

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln.
  2. Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten.
  3. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet.
  4. Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
    1. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen;
    2. die Höhe der Finanzhilfen;
    3. das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen.
  5. Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

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