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Art. 5a

916.341SVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.
  2. Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts vorsehen.

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