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Art. 24a

916.341SVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

Für die Zuteilung der Anteile am Teilzollkontingent Nr. 5.7 sind die folgenden Zahlen massgebend:

  1. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.72: die Zahl der geschlachteten Tiere der Rindviehgattung;
  2. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.73: die Zahl der geschlachteten Tiere der Pferdegattung;
  3. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die Zahl der geschlachteten Tiere der Schafgattung;
  4. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.75: die Zahl der geschlachteten Tiere der Ziegengattung.

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