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Art. 16b

916.341SVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

Kommt es bei der Einfuhr aufgrund höherer Gewalt zu unverschuldeten logistischen Schwierigkeiten, so kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:

  1. die Menge mindestens 500 kg sowie höchstens 5 Prozent der Kontingentsanteile beträgt, die der gesuchstellenden Person insgesamt aufgrund der Versteigerung zugeteilt und zur Ausnützung übertragen worden sind; und
  2. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft.

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