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Art. 12b

910.91LBVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.

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