Die Biodiversitätsbeiträge nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die Landschaftsqualitätsbeiträge nach Artikel 74 des bisherigen Rechts und die Ressourceneffizienzbeiträge nach Artikel 76 des bisherigen Rechts werden noch längstens während zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2023 ausgerichtet.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängige Verfahren gegen Entscheide von Rekurskommissionen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen nach Artikel 166 Absatz 1 gilt das bisherige Recht.
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