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Art. 187c

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463,3863;BBl 2012 2075).

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