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Art. 177b

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Das BLW, seine landwirtschaftliche Forschungsanstalt (Art. 114) sowie das Gestüt (Art. 121) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:1
    1. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
    2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
    3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  2. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623;BBl 2020 3955).

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