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Art. 165g

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c –165f bisinsbesondere:1

  1. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;
  2. die Struktur und den Datenkatalog;
  3. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;
  4. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
  5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
  6. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  7. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;
  8. die Archivierung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263;BBl 2020 6523,6785).

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