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Art. 160b

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz können innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bei der Zulassungsbehörde die Parteistellung beantragen.
  2. Wer keine Parteistellung beantragt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  3. Ist Gefahr im Verzug, braucht die Zulassungsbehörde die Organisationen, die Parteistellung erhalten haben, nicht anzuhören.
  4. Der Bundesrat legt das Verfahren fest.

Footnotes

  1. SR 451

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