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Art. 153a

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Sofern eine Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, kann der Bundesrat geeignete Massnahmen anordnen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besondersgefährlicheSchadorganismen nach Artikel 152 Absatz 1 gelten.
  2. Die Massnahmen können insbesondere umfassen:

a.die Überwachung der phytosanitären Lage;

b.die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen,Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorgansimen nach Absatz 1 befallen sind oder befallen sein könnten;

c.das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1. 3. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

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