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Art. 146b

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Organisationen, die nach Artikel 141 unterstützt werden, müssen Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen.
  2. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten.

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