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Art. 6

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem ausgewiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum.
  2. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1kann nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 24 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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