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Art. 42

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.
  2. Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.

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