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Art. 37

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können.
  2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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