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Art. 24

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Darlehen ausrichten.
  2. Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt.
  3. Sie sind zu amortisieren.
  4. Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.

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