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Art. 20

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Während der Dauer der Bundeshilfe darf der geförderte Wohnraum nur für Wohnzwecke verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot).
  2. Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Bund während dieser Zeit ein Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentsprechender Vermietung erzielt werden kann.
  3. Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufs-recht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
  4. Kaufs- und Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

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