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Art. 71a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 48 Abs. 2 AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet.

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