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Art. 53a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 32 Abs. 6 AVIG)

  1. Ein Arbeitgeber, der eine Bewilligung nach Artikel 32 Absatz 6 AVIG erhalten will, muss diese innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 AVIG vorgesehenen Frist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle beantragen, bevor die Ausbildung der Lernenden während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, fortgesetzt werden kann.
  2. Muss die Voranmeldung von Kurzarbeit gemäss Artikel 36 Absatz 1 letzter Satz AVIG erneuert werden, so ist ein neuer Bewilligungsantrag zu stellen.

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