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Art. 128a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG)^1^

  1. Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen.
  2. Der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sind überdies zu eröffnen:
    1. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
    2. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
    3. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
    4. 2
    5. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
    6. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
    7. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
    8. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
    9. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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