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Art. 126a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 97a Abs. 6 AVIG)

  1. In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.2
  2. Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
  3. Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

Footnotes

  1. SR 172.041.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

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